ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN



        1. Vertragsinhalt, Modelle:
        • 1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs.
        • 2 Reservierungen und Buchungen sind grundsätzlich nur für Fahrzeugkategorien, nicht für bestimmte Fahrzeugtypen gültig. In Einzelfällen versuchen wir auch bestimmte Wunsch-Fahrzeuge zu reservieren, wenn möglich (Ausnahme technischer Defekt).

        In einer jeweiligen Kategorie werden Fahrzeuge verschiedener Hersteller und verschiedene Modelle geführt, welche sich in Ihrer Bauart, den Abmessungen, insbesondere der Bettenaufteilung und -Anzahl gleichen. Soweit nicht schriftlich vereinbart, werden über die jeweilige Grundausstattung hinaus keine weiteren Ausstattungsmerkmale zugesichert.

         

        1. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer
        • 1 Voraussetzung für die Anmietung und das Führen des Mietgegenstandes ist ein Mindestalter von 21 Jahren. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeuges erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge der Kategorien „Teilintegrierter Luxus“, „Vollintegrierter Luxus“ und „Vollintegrierter Premium“ ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein (mindestens Klasse C1) erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter angemieteten Fahrzeugs zu halten.
        • 2 Vor Übergabe des Fahrzeugs muss der Mieter seinen gültigen Führerschein und einen gültigen Personalausweis/Reisepass mindestens 14 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter in Kopie vorlegen und zusätzlich bei der Abholung des Fahrzeugs im Original bereithalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines internationalen Führerscheins (z.B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden kann. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (Siehe 4.2).
        • 3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und von Ihm bestimmten Personen geführt werden, welche die unter 2.1 genannten Bedingungen erfüllen.
        • 4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Anforderung auszuhändigen. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
        • 5 Der Vermieter behält Kopien der Dokumente bis 4 Wochen nach Reiseende bzw. bis zur Klärung offener Fragen bei Schäden,etc.

         

        1. Mietpreise
        • 1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt 7 Tage, sofern nicht anders vereinbart. Individuelle Absprachen bedürfen der Schriftform: Wird durch den Vermieter ein Angebot mit weniger Miettagen erstellt, so gilt dieses als schriftlich fixiert.  Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
        • 2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: Eine Kilometerpauschale von 250Km/ Tag, ab 14 Tagen alle Kilometer; dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz; ggf. Mobilitätsgarantie der Fahrzeughersteller. Gefahrene Mehrkilometer werden entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet.
        • 3 Die Tagespreise werden für den Abhol- und Rücknahmetag jeweils hälftig berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Bereitstellungszeitraum des Fahrzeuges durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Fahrzeuges durch die Mitarbeiter der Vermietstation.
        • 4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 20,-€, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
        • 5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn es wird schriftlich anders vereinbart.
        • 6 Das Fahrzeug wird vollgetankt (das gilt für Diesel und Ad-Blue) übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff und/oder Ad-Blue lt. Abrechnung mit einer anliegenden Tankstelle, sowie  10,-€ Gebühren. Treibstoff und Betriebskosten (auch Ad-Blue) während der Mietdauer trägt der Mieter.

         

        1. Reservierung und Umbuchung
        • 1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeugkategorien, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeugkategorie beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.
        • 2 Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung in Höhe von € 200,00 zu leisten. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot bzw. Reservierungsbestätigung festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an das Angebot/die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig:  bis zu 60 Tage vor Mietbeginn werden 15% des Gesamtmietpreises fällig. Zwischen 59 bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% des Mietpreises, zwischen 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises, weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises, und am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises.
        • 3 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Bei erneuter Umbuchung oder Stornierung gilt als Bemessungsgrundlage für Gebühren der erste Miettag der ursprünglichen Buchung.

         

        1. Zahlungsbedingungen
        • 1 Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung. Eine Barzahlung wird nicht akzeptiert.
        • 2 Nach Abschluss der Buchung durch 200,-€ Anzahlung muss der vollständige Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 20 Tage bis zum Anmietdatum) ist der Mietpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.

         

        1. Kaution
        • 1 Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1000,-€. Die Kaution muss spätestens 7 Tage vor Fahrzeugübernahme per Überweisung auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
        • 2 Nach Rückgabe des Fahrzeuges in einwandfreiem Zustand werden die Ansprüche auf Kaution aufgehoben und der Kautionsbetrag wird zurückerstattet.
        • 3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben der im Voraus zu zahlenden Miete auch die vereinbarte Kaution per Einzelüberweisung 7 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist.

         

        1. Übergabe, Rücknahme
        • 1 Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter am vertraglich vereinbarten Tag übergeben. Der Fahrzeugzustand wird sowohl bei Übergabe als auch bei Rücknahme durch die Parteien protokolliert und im Protokoll durch Unterschrift bestätigt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Vertragsbestandteil.
        • 2 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Stationsmitarbeiter des Vermieters teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretende Verzögerungen bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten. Mit der Unterschrift des Übergabeprotokolls bestätigt der Mieter, die relevanten Informationen verstanden zu haben.
        • 3 Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
        • 4 Die Übergabe erfolgt von Montag bis Freitag 16-18 Uhr, Samstag 14-16 Uhr oder nach individueller Vereinbarung. Die Rücknahme von Montag bis Freitag 9-12 Uhr, Samstag 09-11 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet.
        • 5 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit in vertragsgerechtem Zustand am vereinbarten Ort und zu den unter Ziff. 7.4 genannten Zeiten zurückzugeben und die Rückgabe mit einem Stationsmitarbeiter durchzuführen. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt worden sein. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die anfallenden Reinigungskosten in Höhe von 50,-€ zu tragen. Falls auch die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter Reinigungskosten in Höhe von 150,-€ zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
        • 6 Zu Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe ist der Vermieter nicht verpflichtet, sofern nicht durch ihn verschuldet.
        • 7 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt (Diesel und Ad-Blue) abgegeben werden.(Siehe Absatz 3.6).

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

        1. Verbotene Nutzung, Sorgfaltspflicht, Rauchverbot, Mitnahme von Tieren
        • 1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; Zum Befahren insbesondere von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
        • 2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
        • 3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden dem Mieter sämtliche Kosten zur Reinigung mit Spezialgeräten berechnet.
        • 4 Die Mitnahme von Haustieren ist nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Das Fahrzeug ist im Anschluss gründlich zu reinigen, insbesondere sind alle Tierhaare zu entfernen.  Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
        • 5 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 8.1, 8.2 und 8.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

         

        1. Mängelanzeige
        • 1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
        • 2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter der Vermietstation unverzüglich anzuzeigen.
        • 3 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Vermieters hat der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

         

        1. Verhalten bei Unfällen
        • 1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
        • 2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Vorfall unverzüglich per Telefon, Fax oder E-Mail anzuzeigen.
        • 3 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde – die Erstellung des Berichts und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter insoweit zum Schadensausgleich verpflichtet. Zur Erstellung des Berichts ist das bei den Fahrzeugpapieren befindliche Formular zu verwenden und vollständig auszufüllen. Es muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Unfallbericht muss dem Vermieter spätestens bei der Fahrzeugrückgabe im Original, vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden.

         

        1. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
        • 1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,-€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.  Notwendige Reparaturen an Verschleißteilen der Reisemobilausstattung bis zu einem Preis von 50,-€ dürfen ohne weiteres durchgeführt werden.
        • 2 Verauslagte Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
        • 3 Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und unterlässt er die Durchführung einer an sich erforderlichen Reparatur, hat der Mieter den Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
        • 4 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
        • 5 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erklärt sich der Vermieter auf Wunsch des Mieters dennoch bereit, ein Ersatzfahrzeug zu stellen, kann er dem Mieter die anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

        1. Auslandsfahrten
        • 1 Auslandsfahrten innerhalb Europas und der EFTA Staaten Norwegen, Schweiz und Liechtenstein sind erlaubt. Fahrten in andere Länder bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
        • 2 Der Mieter kann sich vor Fahrtantritt bei den im Zielland zuständigen Mautstellen anmelden, so dass eine Abrechnung direkt an den Mieter erfolgt.
        • 3 Für Fahrten in Österreich mit Fahrzeugen über 3500Kg zulässigem Gesamtgewicht wird eine Go-Box benötigt. Diese muss an ausgewiesenen Vertriebsstellen angemietet werden und zwingend beim Verlassen des Landes zurückgegeben werden. Der Mieter verpflichtet sich die Go-Box ordnungsgemäß zu registrieren. Erhöhte Gebühren wie Ersatzmaut und Bußgelder werden dem Mieter in Rechnung gestellt, der Vermieter behält sich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,-€ vor. Wird die Go-Box vom Vermieter gestellt so ist diese unbedingt im Fahrzeug zu belassen. Eine Abrechnung der Maut erfolgt dann durch den Vermieter und wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

         

         

         

         

         

        1. Haftung des Vermieters, des Mieters, Kaskoversicherung
        • 1Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
        • 2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
        • 3 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
        • 4 Der Vermieter haftet bei Urlaubsausfall oder Einschränkung des Urlaubes durch Fahrzeugmängel maximal bis zu einer Höhe des 1,5fachen Mietpreises.
        • 5 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Vertragspartner wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
        • 6 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei der Teil- sowie Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000,-€ pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter kann eine externe Versicherung zur Haftungsbeschränkung abschließen.
        • 7 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 13.6 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
        • 8 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen: wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden; wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht; wenn der Mieter entgegen seiner  Verpflichtung bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt; wenn der Mieter sonstige Pflichten verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt; wenn Schäden auf einer verbotenen Nutzung beruhen; wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflichten beruhen; wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat; wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen; wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.
        • 9 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
        • 10 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Mautabgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter wird die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen zur Vermeidung von Fristüberschreitungen vorab bezahlen und dem Mieter anschließend in Rechnung stellen. Der Vermieter behält sich eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,-€ vor.
        • 11 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

        1. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
        • 1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
        • 2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen etc..
        • 3 Kopien der Legitimierungsnachweise werden 4 Wochen nach Reiseende bzw. bis zur Klärung offener Fragen bei Schäden aufbewahrt und danach vernichtet.

         

        1. GPS-Ortung der Fahrzeuge
        • 1 Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein. Die erhobenen Daten werden ausschließlich zur Vermeidung von Straftaten, zur Lokalisierung bei vermuteter Unterschlagung und bei verspäteter Rückgabe verwendet.
        • 2 Die Fahrzeuge können mit Systemen zur Fahrzeugortung, mit Trackingsystemen ausgestattet sein, um das Fahrzeug im Falle eines Unfalles, eines Diebstahles/ Unterschlagung zu lokalisieren. Zum Testen des Systems oder aus gegebenem Anlass kann jederzeit eine Abfrage erfolgen, insbesondere aber bei verspäteter Rückgabe.

         

        1. Fundsachen
        • 1 Fundsachen werden für mindestens 2 Monate aufbewahrt und anschließend entsorgt. Für Fundsachen und persönliche Gegenstände übernehmen wir auch während der Aufbewahrungsfrist keine Haftung.

         

        1. Gerichtsstand
        • 1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Fahrzeug wird der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart.

         

         

         

         

         

         

         

         

         

         

        Reisemobile Rheine GmbH

        Melkeplatz 2 – 48431 Rheine

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